ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
1. Allgemeines
1.1. Geltungsbereich:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Angebote, Leistungen und Verträge des Auftragnehmers im Zusammenhang mit vielfältigen Dienstleistungen von der Film- und Medienproduktion PAXPICTURES.
1.2. Vertragspartner:
Vertragspartner des Auftragnehmers sind Unternehmen und Privatpersonen (im Folgenden „Auftraggeber“).
1.3. Vertragsgegenstand:
Die Parteien schließen den vorliegenden Vertrag über die Erstellung von professionellen Video- und Medienprodukten (z.B. Werbefilme, Imagefilme, Eventfilme, etc.), sowie anderen abweichenden Dienstleistungen ab, die Gegenstand von schriftlichen und mündlichen Angeboten sind.
1.4. Pflichten des Auftraggebers:
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen, Medien und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber wird die Arbeiten des Auftragnehmers nach Möglichkeit unterstützen und ihm alle erforderlichen Angaben, Medien und Unterlagen zur Verfügung stellen.
1.5. Vertragsdauer:
Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber tritt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, mit der Anzahlung in Kraft und endet mit der Endabnahme der produzierten Medien. Sollten weitere Leistungen vereinbart worden sein, endet der Vertrag mit deren Erfüllung.
1.6. Vertragsabschluss:
Der Vertrag kommt erst durch die Anzahlung des Auftraggebers zustande.
2. Angebote
2.1. Angebot:
Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und dienen als Beispielrechnung für einen potentiellen Geschäftsabschluss für die damit verbundenen Leistungsteile. Einzelne Leistungen können bei gegenseitigem schriftlichem Einverständnis angepasst, abgeändert oder ergänzt werden. Der potentielle Mehraufwand wird durch den Arbeitnehmer in der Endabnahme in Rechnung gestellt und auf die Rechnungssumme addiert.
2.2. Gültigkeit des Angebots:
Ein Angebot erlöscht nach 14 Tagen (bemessen nach Erstelldatum des Angebots), es sei denn es wurde schriftlich eine längere Gültigkeit vereinbart. Die Gültigkeit des Angebots verlängert sich auf die Zahlungsfrist der in der Rechnung gestellten Anzahlung.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Preise:
Die vereinbarten Preise für die erbrachten Leistungen werden in Euro bemessen. Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und sämtlicher anfallenden Kosten.
3.2. Rechnungsstellung:
Die Rechnung wird auf Grundlage der im Angebot festgehaltenen Leistungskonditionen gestellt. Der Auftragnehmer kann dafür ein schriftliches Angebot zur Verfügung stellen. Die Zahlung für die Leistungen erfolgt in zwei Raten, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Diese setzt sich aus einer „Anzahlung“ (3.3.) und einer „Endabnahme“ (3.4.) zusammen.
3.3. Anzahlung:
Insofern nichts anderes vereinbart wurde, leistet der Auftraggeber eine Anzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Preises. Die Rechnungsstellung für die Anzahlung erfolgt vor Beginn des Produktionsprozesses (frühestens bei schriftlicher Zusage der Produktion und spätestens 30 Tage vor Leistungsaufwand). Diese Anzahlung stellt auch die beidseitige verbindliche Auftragsbestätigung der Produktion dar, bindet beide Parteien und führt zur Entstehung eines Vertragsverhältnisses.
3.4. Endabnahme:
Insofern nichts anderes vereinbart wurde, leistet der Auftraggeber den verbliebenen Betrag der Angebotssumme in einer zweiten Rate nach der Endabnahme der Produktion. Dafür erstellt der Auftragnehmer eine entsprechende Rechnung. Durch die Endabnahme der Produktion und nach Begleichung der verbliebenen Restsumme gilt das Projekt als abgeschlossen.
3.5. Zahlungsbedingungen:
Rechnungen sind fristgerecht innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum an das auf der Rechnung hinterlegte Konto zu leisten.
3.6. Dienstreisen:
3.6.1 Dienstreisen innerhalb Deutschlands:
Für Dienstreisen innerhalb Deutschlands wird eine Kilometergeldpauschale erhoben, die auf der Anzahl der gefahrenen Kilometer basiert. Der aktuelle Kilometerpauschbetrag für Dienstreisen innerhalb Deutschlands wird jährlich von der Finanzverwaltung festgelegt und kann sich ändern. Der Arbeitnehmer stellt dem Arbeitgeber die genannten Reisekosten, im Rahmen der Endabnahme, in Rechnung. Für Arbeitszeiten von mehr als 8 Stunden pro Tag ist der Arbeitgeber außerdem dazu verpflichtet, für die Verpflegung des Arbeitnehmers zu sorgen, oder eine angemessene Verpflegungspauschale an den Arbeitnehmer zu leisten. Darüber hinaus können nach Absprache mit dem Arbeitgeber notwendige Unterkünfte für die Leistungserbringung durch den Arbeitnehmer in Rechnung gestellt werden, um geographische und organisatorische Bedingungen der Leistungen gewährleisten zu können.
3.6.2 Mehrtägige Dienstreisen und Dienstreisen außerhalb Deutschlands:
Für mehrtägige Dienstreisen oder Dienstreisen außerhalb Deutschlands werden die tatsächlich anfallenden Reise- und Übernachtungskosten, sowie die Kosten für die Verpflegung, in Rechnung gestellt. In diesem Fall wird vor Beginn der Dienstreise eine schriftliche Kostenaufstellung vorgelegt und mit dem Arbeitgeber abgestimmt oder ggf. nach Absprache beider Parteien in einer Endabrechnung verrechnet (3.7).
3.7. Mehrkostenapparate:
Mögliche Mehrkostenapparate, die über den Leistungsumfang hinausgehen, wie z.B. Dienstreisen (3.6.1. und 3.6.2.), werden in einer Folgerechnung verrechnet in der zugrundeliegenden Rechnung schriftlich aufgeführt, die sämtliche unbezahlte Mehraufwände enthält, um alle offenen Kosten, die im Rahmen der Leistungserbringung entstanden sind, abzudecken.
4. Rechteeinräumung
4.1. Nutzungsrechte:
Die im Angebot definierten Nutzungsrechte an den von dem Auftragnehmer erstellten Medien werden erst nach vollständiger Bezahlung aller projektbezogenen Rechnungen und/oder abgeschlossener Endabnahme an den Auftraggeber übertragen. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet.
Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus für die ordnungsgemäße Nutzung der erworbenen Nutzungsrechte an den produzierten Medien für den definierten Zweck und vereinbarten Nutzungszeitraum. Jede andere Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
4.2. Rechte des Auftragnehmers:
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die von ihm produzierten Medien für eigene Werbezwecke zu verwenden.
5. Leistungszeiten
5.1. Allgemeine Leistungszeiten:
Die Leistungszeit beginnt mit dem Datum, an dem ein definierter Leistungsaufwand beginnt und endet mit der Endabnahme der Produktion. Die vereinbarte Leistungszeit wird in der Regel in Tages- und Halbtagespauschalen berechnet. Eine Tagespauschale umfasst bis zu 8 Arbeitsstunden und eine Halbtagespauschale umfasst bis zu 4 Arbeitsstunden.
5.2. Pausen und Unterbrechungen am Arbeitstag:
Unterbrechungen, die durch den Kunden, aufgrund von technischen oder organisatorischen Schwierigkeiten anfallen, sowie auch Pausenzeiten sind in der Leistungszeit bereits enthalten.
5.3. Reisezeit für Einsatzorte:
Die Anfahrt des Auftragnehmers zum ersten Einsatzort ist nicht in der gebuchten Arbeitszeit inbegriffen. Sollten für den Auftrag mehrere Orte innerhalb eines Arbeitstages bereist werden müssen, werden die Reisezeiten als Teil der Leistungszeit betrachtet.
5.4. Deadlines und vereinbarte Meilensteine:
Wenn Deadlines oder vereinbarte Meilensteine nicht eingehalten werden, kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Sollten diese Meilensteine oder Deadlines auch innerhalb dieser Nachfrist nicht eingehalten werden, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
6. Gewährleistung
6.1. Leistungen des Auftragnehmers:
Die Leistungen des Auftragnehmers erfolgen auf Grundlage der im Angebot definierten Leistungskonditionen und Wünschen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer gewährleistet die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen.
6.2. Beanstandungen:
Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Leistungen, schriftlich geltend zu machen. Beanstandungen müssen im Rahmen des definierten Projektumfangs als angemessen betrachtet werden können und schließen keinen erheblichen Mehraufwand ein. Bei berechtigten Beanstandungen wird der Auftragnehmer Nachbesserungen in Form von „Korrekturschleifen“ bzw. „Revisionen“ vornehmen. Die Anzahl der kostenfreien Revisionen beschränkt sich auf eine Nachbesserung, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Kann der Auftragnehmer die Beanstandungen nicht beseitigen, oder verzögern sich die Nachbesserungen unangemessen, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3. Regelungen zur Stornierung oder Verschiebung von Leistungen:
6.3.1 Stornierung von Leistungen:
Eine Stornierung von Leistungen durch den Auftraggeber muss schriftlich erfolgen. Im Falle einer Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber, kann eine Stornierungsgebühr erhoben werden, die abhängig vom Zeitpunkt der Stornierung variiert:
– Stornierung 30 Tage oder mehr vor dem Produktionsbeginn: 20% der vereinbarten Gesamtsumme
– Stornierung zwischen 30 Tagen und 7 Tagen vor dem Produktionsbeginn: 35% der vereinbarten Gesamtsumme
– Stornierung weniger als 7 Tagen vor dem Produktionsbeginn: 50% der vereinbarten Gesamtsumme
Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet. Die Stornierungsgebühr beinhaltet sowohl Kosten für angefallene Arbeitszeit, als auch Ausfallpauschalen für blockierte Kapazitäten, die durch die Stornierung ungenutzt bleiben.
6.3.2 Verschiebung von Leistungen:
Eine Verschiebung der Leistungen muss ebenfalls schriftlich vereinbart werden und kann unter Umständen Gebühren verursachen, die sich an den Stornierungsgebühren (6.3.1) orientieren. Einigen sich beide Parteien auf eine zeitliche Verschiebung von Leistungen, so verschiebt sich die Erbringung der unterbrochenen Leistungen des Auftragnehmers bis zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme und Fortführung des Auftragsverhältnisses.
6.4. Leistungsübergabe:
Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber entweder die im Angebot vereinbarte Anzahl an Korrekturschleifen in Anspruch genommen hat oder ausdrücklich erklärt, dass er mit den erbrachten Leistungen zufrieden ist. Sollte der Auftraggeber mehr als die im Angebot vereinbarte Anzahl an Korrekturschleifen wünschen, wird der Mehraufwand gesondert berechnet.
7. Haftung
7.1 Haftung des Auftragnehmers:
Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zurückzuführen sind. Jegliche Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche wegen Verzögerungen der Leistungserbringung sind auf 20% des vereinbarten Preises beschränkt.
7.2. Haftung des Auftraggebers:
Der Auftraggeber garantiert, dass er das Recht hat, alle Materialien bereitzustellen, die im Zusammenhang mit dem Projekt verwendet werden, und dass die Verwendung dieser Materialien keine Verletzung von Urheberrechten, Markenrechten oder sonstigen Rechten Dritter darstellt. Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten Dritter im Zusammenhang mit den bereitgestellten Materialien entstehen.
Der Auftraggeber haftet darüber hinaus für die Verletzung von missachteten Nutzungsrechten.
8. Datenschutz und Veröffentlichung
8.1. Allgemeine Datenschutzregelungen:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle personenbezogenen Daten des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und entsprechend den geltenden Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten. Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie auf der offiziellen Website des Auftragnehmers: https://paxpictures.de/datenschutz/
8.2. Regelungen zur Vertraulichkeit:
Sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit dem Auftrag bekanntgewordenen vertraulichen Informationen und Unterlagen, die nicht allgemein bekannt oder offensichtlich sind, vertraulich zu behandeln und diese Informationen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht zu offenbaren, zu reproduzieren oder anderweitig zu verwenden.
8.3. Ausnahmefälle:
Eine Ausnahme dieser Regelung nach Absatz 8.2. stellt die Nutzung der produzierten durch den Arbeitnehmer dar. Die Regelung besteht auch nicht, wenn die vertraulichen Informationen und Unterlagen aufgrund gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen oder der Auftraggeber von einer zuständigen Behörde zur Offenlegung aufgefordert wird.
8.4. Creditvergabe:
Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Veröffentlichung der produzierten Medien den Auftragnehmer als Urheber entsprechend öffentlich mit einem Credit zu kennzeichnen (z.B. „Produziert von PAXPICTURES“), oder auf den zugrundeliegenden Plattformen sichtbar zu kennzeichnen.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Änderungen und Wirksamkeit des Auftrags:
Änderungen des Auftrags bedürfen der Schriftform. Sollten sich die Änderungen auf den Umfang oder die Dauer der Leistungen auswirken, werden die daraus entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
9.2. Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Vertragsparteien gewollten Zweck am nächsten kommt.
9.3. Anwendbares Recht und Gerichtsstand:
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
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